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Satzung

Satzung

24.November 2023

Satzung des TC Neutraubling in der Fassung vom 24. November 2023


§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein wurde im Jahr 1963 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Registernummer 2070 eingetragen worden.

2. Der Verein führt den Namen

TENNISCLUB NEUTRAUBLING e.V. (im Folgenden abgekürzt „TCN“)

Der Sitz des Vereins ist Moosgrabenstraße 10, 93073 Neutraubling.

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.


§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

1. Der Verein besteht aus

o aktiven Mitgliedern

o passiven Mitgliedern

o jugendlichen Mitgliedern

o Ehrenmitgliedern

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich im Verein, unter anderem sportlich, betätigen.

3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Passive Mitglieder sind bei der Jahreshauptversammlung nicht stimmberechtigt.

4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder werden von der Pflicht der Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrags befreit.

6. Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Der Vereinsausschuss beschließt über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

3. Mit der Annahme durch den Vereinsausschuss beginnt die Mitgliedschaft.

4. Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollten die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.


§ 5 Rechte des Mitglieds

1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Passive Mitglieder dürfen die Tennishalle gegen Gebühr benutzen.

3. Mitglieder haben erst ein Stimmrecht, soweit diese ihr 16. Lebensjahr vollendet haben.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

2. Der dem Ausschuss gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Nr. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a. Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei 1.000,00 €,

b. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

c. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.


§ 7 Beiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser wird vom Verein im zweiten Quartal nach der Jahreshauptversammlung per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen oder ist auf Wunsch des Mitglieds per Überweisung bei Aufforderung durch den Kassenwart zu begleichen.

2. Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Bei Pflichtverletzung trägt das Mitglied eventuell anfallende Gebühren.

4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen eventuell den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Ausschuss durch Beschluss festsetzt.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen mit drei Arbeitsstunden jährlich zu erbringen. Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwenden. Mitglieder in diesem Sinne sind aktive (ordentliche) Mitglieder im Alter zwischen 18 und 70 Jahren. Einzelheiten hierzu regelt die Beitragstabelle. Der Abgeltungsbetrag ist vom Vereinsausschuss festzulegen und beträgt ab dem 01.01.2024 bis auf Weiteres 45,00 € (15,00 €je Arbeitsstunde)


§ 8 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

1.

o Vereinsausschuss (Vorstand und Beirat)

o Mitgliederversammlung


§ 9 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und dem Beirat.

  Der Vorstand wird gebildet aus:

• 1. Vorsitzender

• 2. Vorsitzender

 Der Beirat setzt sich zusammen aus:

• Kassenwart

• Schriftführer

• Sportwart

• Jugendwart

• Pressewart

2. Der Beirat berät den Vorstand bei allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

3. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein allein.

4. Der Vorstand und Beirat haben die Geschäftsführung und Leitung des Vereines zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen und für einen geregelten Spielbetrieb Sorge zu tragen.

5. Über alle Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen; Beschlüsse müssen im genauen Wortlaut gefasst werden. Auf die Geheimhaltung einzelner Beschlüsse ist im Protokoll hinzuweisen. Von dem Protokoll erhalten der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Beirat Abschriften. Ein von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnetes Protokoll ist in laufender Nummerierung in ein besonderes Protokollbuch einzuheften. Hieraus wird das Protokoll in der nächsten Versammlung bzw. Sitzung zur Kenntnis gebracht.

6. Der Vorstand und Beirat haben die ihnen obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Der Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn drei Vorstands- bzw. Beiratsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

7. Die Tätigkeit des Vorstandes und des Beirates ist ehrenamtlich.

8. Nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglied im Vereinsausschuss werden.


§ 10 Mitgliederversammlung

 Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:

• eine ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung

• außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt und zwar möglichst in den Monaten März oder April.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes und des Beirates statt oder wenn 1/5 der Mitglieder mit Namensunterschrift, unter Angabe der Gründe und des Zweckes, dies beantragt.

3. Ort und Zeit der ordentlichen und außerordentlichen Versammlung sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.

4. Anträge sind 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Erschienenen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.

7. Zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen sowie Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit notwendig. Dabei gelten die abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Ausschusses geleitet. Ist kein Ausschussmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Ausschusses,

b. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,

c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,

d. Beschlussfassung über das Beitragswesen,

e. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ausschusses,

f. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

10. Für die Wahl des Vorstandes und des Beirats gilt Folgendes:

a. Die Neuwahl erfolgt in allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren, wobei die Neuwahl des 1. Vorsitzenden, des Kassiers und des Jugendwartes im 2. Jahr, die Wahl des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers des Sportwartes und des Pressewarts im 1. Jahr erfolgt.

b. Falls nur ein Kandidat für ein Amt zur Wahl steht, kann per Handzeichen abgestimmt werden.

c. Zur Gültigkeit einer Wahl müssen die Gewählten mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so wird in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorgenommen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Der Vorstand und Beirat bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand und Beirat ordnungsgemäß gewählt sind.

11. Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:

a. Ersatzwahlen für den Vorstand und den Beirat während des Vereinsjahres,

b. Auflösung des Vereins.

Über die vorstehenden (a) bis (b) aufgeführten Gegenstände kann auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes Beschluss gefasst werden.


§ 11 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

2. Sonderprüfungen sind möglich.


§ 12 Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung

1. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

• den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen

• sonstigen Leistungen

• Spenden

• Spielgebühren Tennishalle

2. Willenserklärungen, die den Verein über 30.000€ hinaus belasten bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3. Über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel aus dem ordentlichen und außerordentlichen Haushalt kann der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassierer, jeweils zwei gemeinsam, verfügen.

Bei Erwerb, Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen sowie bei Satzungsänderungen ist eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit erforderlich.


§ 13 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.

2. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

4. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann auf Verlangen der Ausschuss gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.


§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für Zwecke der Förderung des Sports.


§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 21. April 2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.